Gehölzschutzsatzung Fällgenehmigung Dresden

Informationsblatt Gehölzschutzrecht
Landeshauptstadt Dresden Umweltamt
Tel.: 488 9445 Fax.: 488 6183 umwelt.recht2@dresden.de Stand: 1.2.2012
Rechtliche Bestimmungen zu Gehölzen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden seit dem 19.10.2010
Die Gehölzschutzsatzung, zuletzt geändert vom 25. November 1999 gilt – reduziert- weiter. Die aus der Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 3. Juli 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270) resultierenden Änderungen sind unter I. erläutert. Andere Rechtsvorschriften (II.) bleiben unberührt. Details sind den einzelnen rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen.
I) Gehölzschutzsatzung
Kleingartenparzellen nach Bundeskleingartengesetz: Geschützt sind Großsträucher ab 5 m Höhe oder einer Astbasis ab 30 cm Umfang sowie Klettergehölze mit einer Triebbasis ab 15 cm Umfang (außer Clematis und Weinreben). Grundstücke ohne Bebauung mit Gebäuden: Die Satzung gilt hier uneingeschränkt. Geschützt sind Laub-, Nadel-, Nuss- und Straßenobstbäume ab 30 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe; Obstbäume ab 60 cm; bestimmte Hecken sowie Großsträucher und Klettergehölze. mit Gebäuden bebaute Grundstücke: Geschützt sind Laubbäume größer 1 m Stammumfang sowie die in der Gehölzschutzsatzung bestimmten Hecken, Großsträucher und Klettergehölze. Vom Schutz ausgenommen sind Obstbäume, Pappeln, Birken, Baumweiden, abgestorbene Bäume, Nadelbäume. Diese Bäume sind dann geschützt, wenn sie Träger geschützter Klettergehölze sind oder weitere Rechtsvorschriften zutreffen (s. II.). Die Satzung gilt nicht für Wald, Baumschulen, Obstplantagen, auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken.
Verfahren: Anträge können gestellt werden:
online (www.dresden.de/Faellantrag), per Fax (488 6183) oder formlos
(Umweltamt, PF 12 00 20, 01001 Dresden)
Bearbeitungsfrist: 3 Wochen nach Posteingang; Voraussetzung ist ein vollständiger Antrag entsprechend § 8 der Gehölzschutzsatzung
Genehmigungsfiktion: Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgelehnt wird. Die Beweislast für einen gestellten Antrag liegt beim Antragsteller.
Kosten: keine
Die Fristen und Kosten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Informationsgebot
Durch den Wegfall der Prüffunktion der Gehölzschutzsatzung bei den nicht mehr nach der Satzung geschützten Gehölzen erhöht sich die Verantwortung für die Eigentümer zur Prüfung, ob weitere gesetzliche Regelungen für den jeweiligen Baum zutreffen.
II) weitere Rechtsvorschriften zum Schutz von Bäumen (Ansprechpartner bei der Stadtverwaltung Dresden)
II.1) Ersatzauflagen aus Fällgenehmigungen/ Baugenehmigungen
Die neue Rechtslage lässt die Wirksamkeit der früheren und neuen Auflagen aus Fällgenehmigungen/ Baugenehmigungen in der Regel unberührt.

 

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Landeshauptstadt Dresden Umweltamt
Tel.: 488 9445 Fax.: 488 6183 umwelt.recht2@dresden.de Stand: 1.2.2012
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II.2) Bundesnaturschutzgesetz/ Sächsisches Naturschutzgesetz (Umweltamt- Tel.: 488 9425)
geschützt sind wild lebende Vorkommen von Eibe, Buxbaum und Ilex Obstbäume auf Streuobstwiesen (ab 500 m² und 10 Halb- oder Hochstämme) höhlenreiche Altholzinseln höhlenreiche Einzelbäume (1 größere Höhle oder ab 2 kleineren Höhlen) Bäume, wenn diese Lebensstätten von besonders oder streng geschützten Arten sind, z. B. als Brut- oder Schlafbäume (z. B. Vögel, bestimmte Käfer, Fledermäuse) Gehölze in Schutzgebieten (Landschaftsschutzgebiete, Flächennaturdenkmale) Gebüsche trockenwarmer Standorte naturnahe Gehölze entlang von naturnahen Binnengewässern Naturdenkmalgehölze. (Umweltamt- Tel.: 488 9445) eine Fällung in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres ist in der Regel unzulässig
II.3) Wasserhaushaltsgesetz/ Sächsisches Wassergesetz (Umweltamt- Tel.: 488 6247)
geschützt sind standortgerechte Bäume am Ufer und auf dem Gewässerrandstreifen, dessen Breite ab der Böschungsoberkante 10 m beträgt, bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen 5 m
II.4) Baurecht: (Stadtplanungsamt- Tel.: 488 3232; Bauaufsichtsamt Tel.: 488 3671)
geschützt sind zum Erhalt oder zur Pflanzung festgesetzte Gehölze in allen Verfahren zur Schaffung von Baurecht, wie Bebauungs-Pläne, Vorhaben- und Erschließungs-Pläne, Planfeststellungen, Baugenehmigungen
II.5) Denkmalschutzrecht: (Amt für Kultur und Denkmalschutz Tel.: 488 8959)
geschützt sind Bepflanzungen in Denkmalsanlagen Bepflanzungen in den durch Satzung ausgewiesenen städtischen Denkmalschutzgebieten:
Die Satzungen „Blasewitz /Striesen Nordost“, „Weißer Hirsch/Oberloschwitz“, „Elbhänge“, „Preußisches Viertel“ umfassen als Schutzgut die Bepflanzungen der Grundstücke. Die Satzungen „Laubegast“, „Briesnitz“, „Löbtau“ und „Plauen“ umfassen die Bepflanzung der straßenzugewandten Erscheinungsbilder der Grundstücke.
II.6) Stellplatz- und Garagensatzung (Bauaufsichtsamt Tel.: 488 3671
geschützt sind Einzelbäume je 6 Stellplätze, 2 m Pflanzstreifen, satzungsgemäße zusätzliche Begrünungen

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III) Tipps zu Bestimmungen, die den Umgang mit Bäumen berühren
III.1) Sächsisches Nachbarrechtsgesetz – Rechtslage unverändert
Eine grenznahe Gehölzpflanzung ist i. d. R. gesetzlich nicht verboten. Besteht keine schriftliche Vereinbarung kann der Nachbarn jedoch fordern, dass Gehölze, die höher als
2 m werden, entweder auf 2 m gekürzt oder mit einem Abstand von 2 m ab der Grundstücksgrenze gepflanzt werden.
Das gilt nicht für Gehölze, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.1998) bereits bestanden, wenn öffentlich-rechtliche Bestimmungen (s. I. und II.) die Duldung begründen.
III.2) Bürgerliches Gesetzbuch – Rechtslage unverändert
Das Recht des Nachbarn nach § 910 BGB in das Grundstück eingedrungene Wurzeln oder überragende Zweige zu beseitigen, steht ihm nicht zu wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen, wenn öffentlich-rechtliche Bestimmungen (s. I. und II.) die Duldung begründen.
III.3) Verkehrssicherungspflicht – Rechtslage unverändert
Demnach sind Baumeigentümer verpflichtet vom Boden aus erkennbare Gefahren zu beseitigen. Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die für einen Laien hinreichend auf eine Gefahr hinweisen. Eine theoretische Gefahr begründet nicht eine Pflicht zum Handeln.
Eine Handlungspflicht kann vorliegen, z. B. bei: morschem Totholz, herabhängenden, angebrochenen Ästen, stark verändertem Schiefstand nach Sturm; ausgedehnten Faulstellen
keine Handlungsnotwendigkeit besteht, z. B. wegen: Schiefwuchs, Höhe des Baumes, Flachwurzeligkeit, kleinen Faul-oder Hohlstellen
Beratungsangebote des Umweltamtes (s. auch Fußzeile)
Bäume benötigen Jahrzehnte für ihre Entwicklung, doch können sie in kürzester Zeit beseitigt sein. Deshalb ist eine sachkundige, sorgfältige Abwägung zum Für und Wider eines Baumes und der jeweiligen Gründe für eine Beseitigung angeraten. Im Rahmen des öffentlichen, kommunalen Interesses an einem sorgsamen Umgang mit Bäumen bietet die Landeshauptstadt Dresden ein breites und fundiertes Beratungsangebot rund um den Baum an: s. www.dresden.de/ online-Rathaus/ Bäume – Anträge & Schutzmaßnahmen
Darüber hinaus beantworten die Gehölzspezialisten des Umweltamtes so weit wie möglich und notwendig Fragen, wie z. B.: Artbestimmung, Wuchseigenschaften, Standortansprüche, empfehlenswerte Arten,- und Sorten zum jeweiligen Grundstück Vitalität, Stand- und Bruchsicherheit, Lebenserwartung Pflegeaufwand, Erhaltungsmöglichkeiten, Auswirkungen auf die Bausubstanz Rechtslage, Haftung, Verantwortlichkeiten Beurteilung von Nachbarschaftsangelegenheiten.
Finanzielle Unterstützung bei Pflanzungen und zur Baumerhaltung
Es besteht für alle Grundstückseigentümer und Verfügungsberechtigten die Möglichkeit aus den Einnahmen für Ersatzpflanzungen durch die Gehölzschutzsatzung finanzielle Zuschüsse für die Pflanzung von Gehölzen sowie für Erhaltungsmaßnahmen an Altbäumen zu erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die formlos gestellten Anfragen bearbeitet das Umweltamt.

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